Aktuelles zur Winterreifen – Pflicht

Wissenswertes zur Winterreifenpflicht

Mit einer Gesetzesänderung im Mai 2017 sind die Anforderungen an Winterreifen und die Ausrüstungsvorschriften bei winterlichen Witterungs- bzw. Straßenverhältnissen neu geregelt worden:

-Die Anforderungen an Winterreifen sind neu gefasst: Statt der Kennzeichnung „M+S“ ist nun das Alpine-Symbol erforderlich.

-Bei Nutzfahrzeugen (Klasse N2, N3) und Kraftomnibussen (Klasse M2, M3) muss nun auch die Lenkachse mit Winterreifen ausgerüstet sein.

-Die Kennzeichnung von Winterreifen mit zu geringem Geschwindigkeitsindex (< bbH) im Innenraum kann nun auch elektronisch erfolgen.

-„Altbestände“ von „M+S“-Reifen können bis zum 30.09.2024 verwendet werden.

Wichtige Fakten

Winterreifen verbessern die Fahreigenschaften bei Schnee und Matsch und erfüllen eine wichtige Aufgabe für ein sicheres Fahren bei schwierigen Witterungsverhältnissen. Das Laufflächenprofil von Winterreifen zeichnet sich im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen aus, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies z. B. bei Sommerreifen der Fall ist. Der Reifenaufbau und die Gummimischung sind für unterschiedliche Witterungsverhältnisse optimiert. Dadurch hat der Winterreifen einen entscheidenden Vorteil vor allem bei Schnee und Matsch gegenüber anderen Reifen.

Mit Profil Leben schützen

In Deutschland gilt eine gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor (Mofa), Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern genügt mindestens 1 mm. Mit abnehmender Profiltiefe und zunehmendem Alter lassen das Leistungsvermögen und die Sicherheit von Reifen nach. Deshalb wird generell empfohlen Winterreifen mit einer Profiltiefe unter 4 mm oder einem Alter von über zehn Jahren zu Ihrer eigenen Sicherheit auszutauschen.

 

Die neuen Fristen zum Einsatz von Winterreifen in der Übersicht

 

MS Alpin Winterreifen

Die alte und neue Kennzeichnung für Winterreifen

Winterreifen gemäß den neuen Anforderungen müssen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke gem. ECE R 117) gekennzeichnet sein:

 

Autohaus Stollberg und Autohaus Pfüller in Thalheim AMZgruppe

Winterreifen mit der alleinigen Kennzeichnung „M+S“, die bis Ende 2017 hergestellt und gem. Richtlinie 92/23/EWG genehmigt wurden, sind nur noch bis zum 30. September 2024 bei winterlichen Wetterverhältnissen zulässig:

Wie ermittle ich das Produktionsdatum meiner Reifen?

Das Herstellungsdatum ist an der Seitenwand in einem ovalen Feld aufgeprägt. Es besteht aus einer vierstelligen Zahl: Die ersten beiden Ziffern geben die Woche, die letzten beiden Ziffern das Jahr der Herstellung an.

Bild-Beispiel bedeutet: KW 6 in 2013.

Reifen Winter Sommer AMZGruppe

Ab dem 1. Juni 2017 geltende Gesetzeslage für Winterreifen (Auszug)

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • § 2 StVO: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Satz 1: „(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf das Fahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“

Davon ausgenommen sind:

  1. „Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
  2. einspurige Kraftfahrzeuge,
  3. Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der FZV**,
  4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der FZV**,
  5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der StVZO genügen, und
  6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.

Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder

  1. der permanent angetriebenen Achsen und
  2. der vorderen Lenkachsen mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der StVZO genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der StVZO genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
  3. vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
  4. während der Fahrt
  5. a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
  6. b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.“
  •  § 52 StVO: Übergangs- und Anwendungsbestimmung

„(2) Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung

  1. die in … der Richtlinie 92/23/ EWG … beschriebenen Eigenschaften erfüllen („M+S“-Reifen) und
  2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.

(3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, anzuwenden.“

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

  •  § 36 StVZO: Bereifung und Laufflächen

„(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,

  1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
  2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 … UNECE … gekennzeichnet sind.

(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die

  1. die in … der Richtlinie 92/23/EWG … beschriebenen Eigenschaften erfüllen („M+S“-Reifen) und
  2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.

Anmerkung: Dieser Absatz tritt gem. den Übergangsvorschriften am 1. Oktober 2024 außer Kraft.   (5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung ‚POR’, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn

  1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
  • für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
  • durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt wird und

2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.“

**FZV: Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung

 

Fällige Bußgelder zur Winterreifenpflicht Stand 08/2017

Bußgeldtabelle Stand 08/17

*Achtung: Alle oben genannten Ordnungswidrigkeiten werden zusätzlich mit einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da – Ihr Team der AMZGruppe.

 

 

 

 

 

 

 

Quelle des Beitrags:

GTÜ Gesellschaft für

Technische Überwachung mbH

Stand 08/2017

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